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§ 27 POSozKV (Bayern) — Prüfungsaufgaben

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise. Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und gibt sie spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.