(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise. Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und gibt sie spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.