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# § 25 POSozKV (Bayern) — Entscheidung über die Zulassung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung richtet sich nach § 46 BBiG.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und den Ausbildenden möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsorts schriftlich mitzuteilen. Auf das Antragsrecht nach § 8 sowie auf das Recht der Prüflinge, eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist hinzuweisen.

(3) Sind Prüflinge auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nach Anhörung der Betroffenen

1. bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,

2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, haben die Prüflinge das Prüfungszeugnis an die zeugnisausstellende Behörde zurückzugeben.

(5) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Abs. 3 sind zu begründen und den Prüflingen und den Ausbildenden schriftlich zu eröffnen.

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Zitiervorschlag: § 25 POSozKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/25

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