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# § 18 POSozKV (Bayern) — Prüfungsbescheinigung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erteilt die Geschäftsstelle für den jeweiligen Prüfungsausschuss im Auftrag des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Bescheinigung.

(2) Die Bescheinigung enthält

1. die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,

2. Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,

3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, in der der Prüfling ausgebildet wird,

4. die in den einzelnen Prüfungsfächern nach § 17 ermittelten Punktzahlen,

5. das Datum des letzten Tags der Zwischenprüfung,

6. die Unterschriften der Prüfungsausschussmitglieder,

7. das Siegel des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

(3) Die Bescheinigung hat die in den einzelnen Prüfungsfächern festgestellten erheblichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.

(4) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Prüfling, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Den Prüflingen wird die Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung über den Ausbildenden ausgehändigt.

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Zitiervorschlag: § 18 POSozKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/18

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