(1) Die Prüfungsausschüsse beschließen gemeinsam auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die Bearbeitungsdauer in den ersten beiden Prüfungsfächern, die Lösungsvorschläge und die Hinweise für die Bewertung und bestimmen die Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Findet die Prüfung gleichzeitig vor mehreren Prüfungsausschüssen statt, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise zu beschließen.