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§ 37 POSoz-DRV-MD (Sachsen) — Übergangsregelungen

Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits berufenen Prüfungsausschüsse bleiben bis zum Ablauf der Berufungsperiode in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen.