Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Der Ausbildende erhält eine Mehrausfertigung des Bescheides. In dem Bescheid sind die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Leistungen und gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis anzugeben. Auf die Bestimmungen des § 34 ist hinzuweisen.