(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes “,
2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
4. die Gesamtnote der Prüfung,
5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
6. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters der zuständigen Stelle sowie
7. das Siegel der zuständigen Stelle.
Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein Hinweis auf die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR/EQR) enthalten sein.
(3) Als Anlage zum Prüfungszeugnis ist eine Berufsbeschreibung des Ausbildungsprofils auszuhändigen. Auf schriftlichen Antrag des Prüflings werden die Einzelergebnisse der Prüfung gesondert bescheinigt.
(4) Dem Zeugnis ist auf schriftlichen Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung des Zeugnisses und der Berufsbeschreibung beizufügen.
(5) Auf schriftlichen Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.