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§ 15 POG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Polizeibeiräte, Mitgliederzahl

Polizeiorganisationsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte.

(2) Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder.