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# § 9 POFDH (Bayern) — Zeugnisnoten

Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der Prüfung werden die Semesterfortgangsnoten festgestellt. Die Fortgangsnoten werden aus den Leistungsnachweisen der einzelnen Pflichtfächer ermittelt, wobei das arithmetische Mittel aus den Noten der Schulaufgaben zweifach und das arithmetische Mittel der Noten der Stegreifaufgaben einfach zu werten sind. Die Semesterfortgangsnoten werden auf zwei Dezimalstellen ermittelt; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs der Prüfung wird die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) und die auf zwei Dezimalstellen berechnete Prüfungsnote (Zahlenwert) zu gleichen Teilen gewertet. In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.

(3) Die im Abschlusszeugnis auszuweisende Gesamtnote wird aus den auf jeweils zwei Dezimalstellen errechneten Noten der Prüfungsfächer, den Noten der sonstigen Pflichtfächer und der Facharbeit gebildet; dabei werden die Noten (Zahlenwert) der Prüfungsfächer je zweifach und die Noten der sonstigen Pflichtfächer und die Noten der Facharbeit (Zahlenwert) je einfach gewertet. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Im Zeugnis sind die Gesamtnote und der auf zwei Dezimalstellen errechnete Zahlenwert auszuweisen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 9 POFDH (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/9

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