(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1. ein vom Staatsministerium bestelltes vorsitzendes Mitglied,
2. die Schulleitung oder ihre Vertretung,
3. Lehrkräfte, die in Prüfungsfächern unterrichten,
4. ein Mitglied als Vertretung des Schulträgers,
5. mindestens ein Mitglied aus der Praxis mit Ausbildereignung.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Nrn. 4 und 5 werden vom Staatsministerium auf Vorschlag des Schulträgers für die Dauer von vier Jahren berufen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken; er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Prüfung und bei der Beschlussfassung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder befangen sind. Das vorsitzende Mitglied weist die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf ihre Verpflichtung zur Wahrung des Amtgeheimnisses hin.
(4) Über den Ablauf der Prüfung, der Notenkonferenz und der beschließenden Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.