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# § 12 POFDH (Bayern) — Unterschleif

Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bedienen sich Prüflinge bei einer Prüfung unerlaubter Hilfe oder machen den Versuch dazu, erhalten sie für diese Prüfungsleistung die Note „ungenügend“; als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel. Nach Satz 1 kann auch verfahren werden, wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich bekannt und nachgewiesen wird; die Prüfungsergebnisse sind zu berichtigen.

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Zitiervorschlag: § 12 POFDH (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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