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§ 12 POFDH (Bayern) — Unterschleif

Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bedienen sich Prüflinge bei einer Prüfung unerlaubter Hilfe oder machen den Versuch dazu, erhalten sie für diese Prüfungsleistung die Note „ungenügend“; als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel. Nach Satz 1 kann auch verfahren werden, wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich bekannt und nachgewiesen wird; die Prüfungsergebnisse sind zu berichtigen.