Bedienen sich Prüflinge bei einer Prüfung unerlaubter Hilfe oder machen den Versuch dazu, erhalten sie für diese Prüfungsleistung die Note „ungenügend“; als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel. Nach Satz 1 kann auch verfahren werden, wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird. Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich bekannt und nachgewiesen wird; die Prüfungsergebnisse sind zu berichtigen.