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# § 9 POEich (Bayern) — Prüfungsaufgaben

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst werden insgesamt sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt.

(2) Beim schriftlichen Teil der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst werden insgesamt neun Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Stunden gestellt.

(3) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 9 POEich (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/9

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