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§ 5 POEich (Bayern) — Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss nach Maßgabe des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung gebildet. Der Prüfungsausschuss wird vor Beginn eines jeden Lehrgangs gebildet. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.