nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 POEich (Bayern) — Niederschrift über die Prüfung

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Prüfung jedes Lehrgangs ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

(2) In der Niederschrift über den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der Prüfung (§ 7) sind festzuhalten:

1. Zeit, Ort und Dauer der Prüfungen,

2. die Besetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen der nach § 3 Abs. 4 des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung anwesenden Personen,

4. eine Bestätigung, dass die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden,

5. ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmenden mit ihren für die jeweiligen Prüfungstage ausgelosten Arbeitsplatznummern oder Prüfungsnummern und der Reihenfolge beim mündlichen Teil der Prüfung sowie ein Plan über die Arbeitsplatzanordnung im Prüfungsraum,

6. die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung,

7. die Einzelnoten und die Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung,

8. die Gesamtprüfungsnote,

9. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung.

(3) Die Niederschrift ist vom Prüfungsausschuss zu unterschreiben.

---

Zitiervorschlag: § 4 POEich (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
