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# § 25 POEich (Bayern) — Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte von Prüfungsteilnehmenden, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von einzelnen oder mehreren Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten Prüfungsteilnehmenden oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) Prüfungsteilnehmende haben den Mangel unverzüglich geltend zu machen. Mängel im Prüfungsverfahren können sie nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsteils, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.

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Zitiervorschlag: § 25 POEich (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POEich/25

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