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# § 15 POEich (Bayern) — Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Prüfung

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den schriftlichen Teil der Prüfung hat nicht bestanden, wer

1. im Durchschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ (Note 4,00) oder

2. in den Aufgaben aus dem Prüfungsstoff nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“ (Note 4,00) oder

3. in mehr als einer Aufgabe aus dem übrigen Prüfungsstoff eine schlechtere Note als „ausreichend“ (Note 4,00) erzielt.

(2) Wer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden hat, ist vom mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 15 POEich (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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