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# § 10 POEich (Bayern) — Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsplätze der Teilnehmenden werden vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe ausgelost. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren. Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens so lange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.

(2) Den Prüflingen kann vorab eine Prüfungsnummer erteilt werden. Werden abweichend von Abs. 1 die Arbeitsplätze nicht ausgelost, ist eine solche vorab zu erteilen. Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist so lange verschlossen zu verwahren, bis sämtliche Prüfungsarbeiten bewertet sind.

(3) Die Teilnehmenden dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer oder die vorab erteilte Prüfungsnummer setzen.

(4) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.

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Zitiervorschlag: § 10 POEich (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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