(1) Der Gegenstand der Zwischenprüfung richtet sich nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten.
(2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1. Versicherung und Finanzierung,
2. Leistungen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Bearbeitungsdauer beträgt in den ersten beiden Prüfungsfächern zusammen 120, im dritten Prüfungsfach 60 Minuten.