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§ 9 PO-Z (Bayern) — Gegenstand und Gliederung der Prüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gegenstand der Zwischenprüfung richtet sich nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten.

(2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1. Versicherung und Finanzierung,

2. Leistungen,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Bearbeitungsdauer beträgt in den ersten beiden Prüfungsfächern zusammen 120, im dritten Prüfungsfach 60 Minuten.