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# § 18 PO-Z (Bayern) — Prüfungsunterlagen

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsarbeiten mit Lösungsvorschlag werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung über den Ausbildenden den Auszubildenden ausgehändigt. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Nicht ausgehändigte Prüfungsunterlagen sind beim Staatsministerium ein Jahr aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 18 PO-Z (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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