nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 PO-Z (Bayern) — Prüfungsunterlagen

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungsarbeiten mit Lösungsvorschlag werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung über den Ausbildenden den Auszubildenden ausgehändigt. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Nicht ausgehändigte Prüfungsunterlagen sind beim Staatsministerium ein Jahr aufzubewahren.