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# § 14 PO-Z (Bayern) — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt der Aufsichtführende dies dem Prüfungsausschuß mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der Aufsichtführende von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder sie mit dem Punktwert Null bewerten.

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Zitiervorschlag: § 14 PO-Z (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/14

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