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§ 4 PO-StrW (Bayern) — Prüfungstermine

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungstermine und der Prüfungsort werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle festgesetzt und im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.