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§ 1 PO-StrW (Bayern) — Errichtung des Prüfungsausschusses

Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde im Sinn des § 36 BBiG ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.