Über den Ausschluss von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Art. 20 und Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
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Über den Ausschluss von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Art. 20 und Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.