§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gilt mit der Maßgabe, dass die Entscheidung durch den Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben zu treffen ist.
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§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gilt mit der Maßgabe, dass die Entscheidung durch den Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben zu treffen ist.