§ 7 PO-Jagdaufseher (Brandenburg) — Wiederholung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung kann frühestens nach Ablauf von einem Jahr wiederholt werden. Die Prüfung kann insgesamt nur zweimal wiederholt werden.