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# § 2 PO-FeP-Hochschule (Nordrhein-Westfalen) — Zweck der Prüfung

Feststellungsprüfungsordnung Hochschule  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Feststellungsprüfung wird festgestellt, ob die Studieninteressierten die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an einer deutschen Hochschule in den Studiengängen erfüllen, die den jeweiligen Schwerpunkten gemäß der Anlage zugeordnet sind.

(2) Für die Vorbereitung auf Studiengänge, die ganz oder teilweise in englischer Sprache stattfinden, kann die Feststellungsprüfung in englischer Sprache abgelegt werden. In diesem Fall wird das Fach Englisch anstelle des Faches Deutsch geprüft. Englischsprachige Feststellungsprüfungen berechtigen ausschließlich zur Aufnahme eines Studiums in entsprechenden englischsprachigen Studiengängen in Nordrhein-Westfalen. Daneben sind vor Aufnahme des Studiums Deutschkenntnisse zur Verwendung im Kontext des Studiums nachzuweisen. Der Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß § 1 Absatz 4 berechtigt in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung auch zur Studienaufnahme in deutschsprachigen Studiengängen im Land Nordrhein-Westfalen.

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Zitiervorschlag: § 2 PO-FeP-Hochschule (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/2

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