(1) Die Prüfungsanforderungen in der Externenprüfung entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen des angestrebten Abschlusses.
(2) Die Prüfungsleistungen werden mit Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.
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(1) Die Prüfungsanforderungen in der Externenprüfung entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen des angestrebten Abschlusses.
(2) Die Prüfungsleistungen werden mit Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.