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# § 1 PO-Externe-BK (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich, Zweck der Prüfung

Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs gilt für den Erwerb der schulischen und beruflichen Abschlüsse

1. der Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht in Verbindung mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen,

2. der Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder beruflichen Kenntnissen und der Fachhochschulreife oder dem schulischen Teil der Fachhochschulreife führen,

3. der Bildungsgänge der Fachschule

nach Maßgabe der Bestimmungen über die Externenprüfung in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK).

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Zitiervorschlag: § 1 PO-Externe-BK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/1

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