(1) Prüfungsfächer können sein:
a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I)
die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch;
b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II)
die Fächer Geographie, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften;
c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III)
die Fächer Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik;
d) die Fächer Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer als Prüfungsfächer zulassen.