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# § 2 PO-Externe-A (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsanforderungen

Externen-Abiturprüfungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Abiturprüfung für Externe soll der Prüfling nachweisen, dass er grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann. Die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in den Fächern der Abiturprüfung für Externe müssen den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Die fachlichen Erfahrungen des Prüflings sollen im Rahmen der Lehrpläne und Prüfungsvorgaben berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 PO-Externe-A (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-A/2

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