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§ 11 PO-Externe-A (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsbewertung und Punktsystem

Externen-Abiturprüfungsordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der Gesamtqualifikation (§ 16) in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:

Note

Punkte nach

Notentendenz

Notendefinition

sehr gut

15 - 13 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.

gut

12 - 10 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

befriedigend

9 - 7 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

ausreichend

6 - 5 Punkte

Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im

Ganzen noch den Anforderungen.

schwach

ausreichend

4 Punkte

Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)

mangelhaft

3 - 1 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

ungenügend

0 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß § 16 nicht erreicht werden.