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§ 9 PO-A (Bayern) — Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlußprüfung richten sich nach den §§ 39 und 40 BBiG.