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# § 20 PO-A (Bayern) — Bewertung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.

(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:

Note:

Punkte:

eine den Anforderungen in

besonderem Maße

entsprechende Leistung

= sehr gut

100,0 bis 87,5

eine den Anforderungen

voll entsprechende

Leistung

= gut

unter

87,5 bis 75,0

eine den Anforderungen

im allgemeinen

entsprechende Leistung

= befriedigend

unter

75,0 bis 62,5

eine Leistung, die zwar

Mängel aufweist, aber im

ganzen den Anforderungen

noch entspricht

= ausreichend

unter

62,5 bis 50,0

eine Leistung, die den

Anforderungen nicht

entspricht, jedoch erkennen

läßt, daß die notwendigen

Grundkenntnisse

vorhanden sind

= mangelhaft

unter

50,0 bis 25,0

eine Leistung, die den

Anforderungen nicht

entspricht und bei der selbst

die Grundkenntnisse

lückenhaft sind

= ungenügend

unter

25,0 bis 0.

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jedes Prüfungsfach sowie für die mündliche Prüfung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüfer zu dividieren. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

(5) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu 2 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

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Zitiervorschlag: § 20 PO-A (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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