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# § 19 PO-A (Bayern) — Rücktritt, Nichtteilnahme

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsbewerber kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.

(2) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.

(4) Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfung nachzuholen ist.

(5) Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Fall von Krankheit durch ein ärztliches Attest. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhören des Prüfungsteilnehmers der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben.

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Zitiervorschlag: § 19 PO-A (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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