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§ 8 PO JFA NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfungen in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen, die getrennt voneinander durchgeführt werden. Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest. Über die Zulassung zu den zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen der Abschlussprüfung ist jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).

(2) Zum Teil 1 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG),

1. wer die in der JFAngAusbV vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,

2. wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.

(3) Zum Teil 2 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 3 BBiG),

1. wer die in der JFAngAusbV vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,

2. wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat,

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben und

4. wer am Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Teil 1 der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.

Im Fall des Satz 1 Nummer 4 zweite Alternative ist Teil 1 der Abschlussprüfung zusammen mit Teil 2 der Abschlussprüfung abzulegen.

(4) Menschen mit Behinderungen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).