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§ 29 PO JFA NRW (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Genehmigung

Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung wurde am 20. Februar 2026 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG von dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1999 (GV. NRW. S. 142), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Für Auszubildende, deren Ausbildung vor dem 1. September 2025 begonnen hat, und die sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen der Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf der/des Justizfachangestellten für die Durchführung von Prüfungen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1999 (GV. NRW. S. 142), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2019 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, fort.