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§ 26 PO JFA NRW (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholungsprüfung

Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Teil 1 der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 2 und 3 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(3) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer schriftlichen Prüfungsarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung dieser schriftlichen Prüfungsarbeit ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(4) Die §§ 8 bis 11 betreffend die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung gelten für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung entsprechend. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfungen in Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung anzugeben.