(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 91 - 81 Punkte = Note 2 = gut;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= 80 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 66 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Punktzahl des Gesamtergebnisses werden ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Abweichend von Satz 1 werden Einzel- und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 Punkten sowie zwischen 29,5 und 30 Punkten nicht aufgerundet.