nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 PO JFA NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ausweispflicht und Belehrung

Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.