(1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung (§ 65 Absatz 1 BBiG).
(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 10 ist
a) die Art der Behinderung nachzuweisen,
b) anzugeben, in welchem Prüfungsfach Erleichterungen gewährt werden sollen und
c) die jeweils gewünschte Erleichterung genau zu bezeichnen und durch ein ärztliches Attest zu belegen.