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§ 12a PKGrG — Übergangsregelung

Kontrollgremiumgesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen.