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# Art 8 PKGG (Bayern) — Eingaben

Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. Eingaben sind zugleich an die Leitung des Landesamts für Verfassungsschutz zu richten. Das Parlamentarische Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Staatsregierung zur Stellungnahme.

(2) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgern und Bürgerinnen über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamts für Verfassungsschutz sind dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben.

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Zitiervorschlag: Art 8 PKGG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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