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# Art 5 PKGG (Bayern) — Befugnisse des Kontrollgremiums

Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann von der Staatsregierung verlangen,

1. im Rahmen der Unterrichtung der Staatsregierung Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien des Landesamts für Verfassungsschutz zu erhalten,

2. im Rahmen der Unterrichtung der Staatsregierung Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien der Staatsregierung zu erhalten, die die Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz betreffen, und

3. Zutritt zu den Dienststellen des Landesamts für Verfassungsschutz zu erhalten.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann nach Unterrichtung der Staatsregierung

1. Angehörige des Landesamts für Verfassungsschutz,

2. für die Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz zuständige Mitglieder der Staatsregierung und

3. mit der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz befasste Mitarbeiter von Mitgliedern der Staatsregierung

befragen. Die zu befragenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

(3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Staatsregierung unverzüglich zu entsprechen.

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Zitiervorschlag: Art 5 PKGG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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