§ 1 PKEV — Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung

Pandemiekosten-Erstattungsverordnung

Historische Fassung: Stand 25.09.2021 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung bis zum 5. Oktober 2021 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.

(2) Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.