§ 1 PKEV 2022 2 — Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung

Zweite-Pandemiekosten-Erstattungsverordnung

Historische Fassung: Stand 12.10.2022 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung am 12. Oktober 2022 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.

(2) Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.