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# § 52 PKDBSa — Auskunfts- und Prüfungsrecht

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für seine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen, ferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß obliegenden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzuprüfen und zu diesem Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden Unterlagen zu nehmen. Er kann mit der Nachprüfung auch Angestellte der Kasse beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 52 PKDBSa

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/52

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