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# § 37a PKDBSa — Verfahren beim Ausscheiden

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Scheidet ein Versicherter aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus, so wird es von der Kasse über die sich aus den §§ 35 bis 37 ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen Antrag voraussetzt. Ferner ist der Versicherte schriftlich darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Beitragserstattung eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG) vorliegen kann, wenn die Beiträge als Altersvorsorgevermögen gefördert wurden und dass deshalb die Altersvorsorgezulagen gemäß § 37 Abs. 1a von der Kasse an die zentrale Stelle zurückgezahlt werden. Zugleich wird es auf die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 6 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 3 hingewiesen.

(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Versicherte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf beitragsfreie Versicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so wird das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung nach § 36 geführt; bei einem ausgeschiedenen Versicherten der Abteilung A, der die Voraussetzungen des § 16b oder die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt hat und für dessen Beiträge die Kasse keine Altersvorsorgezulagen erhalten hat, erfolgt in diesem Fall Beitragserstattung nach § 37.

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Zitiervorschlag: § 37a PKDBSa

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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