§ 26 PKDBSa — Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.