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§ 26 PKDBSa — Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.